Satzung

 

LEICHTATHLETIK SPORTVEREIN NIESKY e.V.

SATZUNG

§ 1   Name, Sitz, Geschäftsjahr, Struktur

  1. Der Verein führt den Namen: Leichtathletik Sportverein Niesky e.V. (Kurz: LSV Niesky e.V.), im Nachfolgenden LSV genannt und wurde am 04.07.1990 gegründet.
  2. Sein Sitz befindet sich in Niesky.
  3. Der LSV ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter VR 13324 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der LSV Niesky e.V. ist ein Mehrspartenverein mit den Abteilungen Leichtathletik, Aerobic, Boxen und Breitensport, wobei gilt:
                1. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig und unterliegen der Satzung des LSV.
                2. Sie können kein eigenes Vermögen bilden.
                3. Der Abteilungsleiter sollte Mitglied im Vorstand sein und regelt die Abläufe im sportlichen Bereich der Abteilung eigenständig.
  6. Der LSV ist Mitglied in Dachorganisationen, wie im Landessportbund Sachsen e.V. (LSB) und Oberlausitzer Kreissportbund e.V. (OKSB) sowie in Fachverbänden u.a. im Leichtathletik-Verband Sachsen e.V. (LVS) und Box-Verband Sachsen e.V. (BVS).

 

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck und Ziele des Vereins sind die Förderung des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, parteipolitischer Neutralität sowie Gleichberechtigung und Gleichbehandlung entsprechend Art. 3 des GG.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Die Pflege und Förderung der Körperkultur als Mittel zur geistigen und körperlichen Gesunderhaltung seiner Mitglieder;
    2. Die Durchführung von sportlichen Angeboten zur Förderung der Bewegung, sozialer Kontakte und humaner zwischenmenschlicher Beziehungen;
    3. Das Betreiben und die Förderung des Breiten- und Leistungssports. Als fachliche Orientierung gelten die Richtlinien des LVS und BVS, des Deutschen Turnverbandes (DTV) sowie die des LSB und OKSB.
  4. Der LSV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben und Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Bei Bedarf können Vereins- und Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
    entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die für den Verein tätigen ehrenamtlichen Übungsleiter können eine Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EstG erhalten. Die Entscheidung darüber sowie über Vertragsinhalte und -beendigung trifft der Vorstand. Grundsätzlich ist die Haushaltslage des Vereins dafür maßgebend.
  8. Im Übrigen haben die ehrenamtlich Tätigen des LSV einen Aufwendungsersatzanspruch nach             § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Beauftragung und Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

 

§ 3   Aufgabenerfüllung

  1. Der LSV entwickelt, fördert und organisiert auf freiwilliger Grundlage vielseitiges Üben und Trainieren jeden Alters ab 3 Jahren in den Abteilungen Leichtathletik, Boxen, Aerobic sowie jeglichen Breitensports. Eine Alterseinschränkung ist sportartspezifisch möglich.
  2. Er fördert durch regelmäßiges Üben eine freudbetonte, gesundheitsfördernde aktive Bewegung und Erholung.
  3. Er schafft Bedingungen für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung seiner Mitglieder, für das Streben nach positiven Charaktereigenschaften wie Verantwortungsbewusstsein, Mut, Beharrlichkeit, Ausdauer, Willensstärke und moralische Untadeligkeit.
  4. Er will durch sinnvolle und abwechslungsreiche kulturelle Freizeitgestaltung ein niveauvolles Gemeinschaftsleben entwickeln und aufrechterhalten.
  5. Er plant und organisiert vielfältige Wettkämpfe, Meisterschaften und Vergleichsmöglichkeiten für alle Altersklassen unter Berücksichtigung verschiedener Befähigungen auf der Grundlage bestehender Wettkampfbestimmungen und Ordnungen der Fachverbände.
  6. Er will sportliche Talente erkennen und einen optimalen Entwicklungsweg fördern.
  7. Er pflegt eine gute Zusammenarbeit mit dem OKSB, kommunalen Organen, den Schulen der Region, den Landesfachverbänden LVS und BVS und den Familien der Vereinsmitglieder.
  8. Der Verein ist bemüht, einen einsatzbereiten Stamm ehrenamtlicher Übungsleiter, Kampf- und Schiedsrichter zu sichern, neue Helfer und Förderer zu gewinnen und deren Qualifikation zu ermöglichen.
  9. Die Erhaltung, der Ausbau von Übungsstätten und die Bereitstellung und Pflege von Sportgeräten sind eine vordringliche Aufgabe.

 

§ 4   Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Mitglied des Vereins kann werden, wer in unbescholtenem Ruf steht und sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt.
  3. Die Mitglieder des LSV setzen sich zusammen aus:
  1. Ordentliche Mitglieder:
  1. Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr
  2. Minderjährige Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr
  1. Fördernde Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder nach § 4 Abs. (3)a) unterliegen vollumfänglich den Rechten und Pflichten des Vereins nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Für Minderjährige entsprechend § 4 Abs. (3)a)2) handeln deren Sorgeberechtigte nach § 1629 Abs.1 BGB stellvertretend.
  2. Fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. (3)b) unterstützen die Ziele und Interessen des Vereins. Sie sind keine aktiven Mitglieder, die in Fachverbänden organisiert sind.
  3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um die Entwicklung des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Ihre Berufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Rechtlich sind sie den ordentlichen Mitgliedern gleichgesetzt. Sie sind von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 5   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe der vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung inklusive gültigem SEPA-Lastschriftmandat beantragt.
  2. Minderjährige nach § 4 Abs. (3)a)2) bedürfen der Zustimmung durch Unterschrift der gesetzlichen Sorgeberechtigten nach § 1629 BGB.
  3. Die Abgabe der Beitrittserklärung bedeutet die vorläufige Aufnahme. Damit unterwirft sich der Antragsteller der Satzung, einschließlich der erlassenen Beitragsordnung.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Vereinssatzung und Ordnungen können auf der Homepage des Vereins (www.lsv-niesky.de) eingesehen werden.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Bei Ablehnung teilt der Vorstand dies dem Antragsteller schriftlich mit. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  6. Die ordentliche Mitgliedschaft tritt mit Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr ein.

 

§ 6   Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, vereinsseitige Streichung, Ausschluss oder den Tod.
  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen Vermögen.
  3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds oder seines gesetzlichen Vertreters nach § 1629 BGB an den Vorstand, unerheblich ob dies digital oder postalisch erfolgt. Die Beweislast der Willenserklärung liegt beim Mitglied. Der Kündigungseingang nach dem 30.11. des Jahres wird erst zum 31.12. des Folgejahres wirksam.
  4. Die vereinseitige Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung oder zweimaliger Rücklastschrift mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten oder jegliche Kontaktaufnahme nicht mehr möglich ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Schuld bleibt unberührt.
  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Dies kann während einer ordentlichen, als auch außerordentlichen Vorstandssitzung erfolgen. Die Entscheidung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

 

§ 7   Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu leisten.
  2. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung eines Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Für das minderjährige Mitglied kann ein gesetzlicher Vertreter oder ein Sorgeberechtigter nach § 1629 BGB die Mitgliedsrechte ausüben. Alle anderen Mitglieder haben beratende Funktion und kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Alle Mitglieder können an den Vereinsveranstaltungen, Übungsstunden sowie sportlichen Wettkämpfen des LSV entsprechend der dafür bestehenden Bestimmungen teilnehmen. Die Durchführungsbestimmungen hierfür regeln im Verein die jeweilige Abteilung und der Vorstand.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des LSV sowie die auf der Mitgliederversammlung und im Vorstand gefassten Beschlüsse zu befolgen und die Interessen des LSV zu vertreten. Zudem sind sie verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  5. Wichtige persönliche Daten der Mitglieder und deren eventuelle Änderungen, wie Anschrift, Kontoverbindungs- und Kontaktdaten, die entsprechend der aktuellen Datenschutzerklärung des Vereins für die ordentliche Geschäftsführung des Vereins unabdingbar sind, hat das Mitglied dem Vereinsvorstand unverzüglich mitzuteilen.
  6. Alle wichtigen Informationen für die Mitglieder, Einladungen zu Mitgliederversammlungen entsprechend § 10 (5) und sämtliche Bekanntmachungen sind auf der Homepage des Vereins (www.lsv-niesky.de) zu veröffentlichen. Alle Mitglieder sind demnach verpflichtet, sich selbständig auf der Homepage darüber zu informieren.
  7. Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen bzw. Sportstätten widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung. Für Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.
  8. Über die Auflösung des Vereins können nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder beschließen. Für minderjährige Mitglieder entsprechend § 4 Abs. (3)a)2) handeln deren Sorgeberechtigte nach     § 1629 Abs. 1 BGB stellvertretend.

 

§ 8   Beiträge

  1. Der LSV erhebt Beiträge von seinen ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Höhe des Beitrages und Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Vorstand zu beschließen ist.
  2. Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden durch den Verein im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, daran teilzunehmen und dem Verein dazu ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.
  3. Der Verein zieht die Beiträge unter Angabe seiner Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz des Mitglieds frühestens nach 5 Werktagen seiner Pre-Notification ein.
  4. Bei Neueintritt in den LSV und Vergabe einer personenbezogenen Mitgliedsnummer ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Deren Höhe regelt die Beitragsordnung des Vereins.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, sie werden zum 31.03. des Jahres fällig.
  6. Zusatz- bzw. Aktivenbeiträge können von den Abteilungen des Vereins erhoben werden, deren Höhe sind in der Beitragsordnung geregelt.
  7. Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden oder künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen. Konkretes regelt die Beitragsordnung.

 

 

 

§ 9   Organe des Vereins

  1. Die Organe des Leichtathletik Sportvereins Niesky e.V.  sind:   
                1. die Mitgliederversammlung
                2. der Vorstand,
                3. die Kassenprüfer.
  2. Die Mitglieder der Organe nach § 9 Abs. (1)b), (1)c) bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihres Nachfolgers (Neuwahl), längstens jedoch 6 Monate nach ihrer Amtszeit im Amt tätig. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Amt – gleich aus welchen Gründen – nicht nachbesetzt werden kann.
  3. Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode dauerhaft – gleich aus welchen Gründen – aus dem Amt aus, kann eine Nachbesetzung für die verbleibende Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden:
                1. für Vorstandsmitglieder durch die Vorstandssitzung,
                2. für Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist oberstes Beschlussorgan des LSV.
  2. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse alternativ:
          1. in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder nach § 7 Abs. (2),
          2. im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung),
          3. im Wege der ergänzenden Briefwahl,
          4. ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.

Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.

  1. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach § 10 Abs. (2) trifft der Vorstand per einfachen Beschluss.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollten einmal jährlich und vorzugsweise im zweiten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden. Diese werden durch den vertretungsberechtigten Vorstand einberufen.
  3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens drei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung und erforderlichen Beschlussvorlagen zu erfolgen. Die Einladung ist auf der Homepage des Vereins (www.lsv-niesky.de) zu veröffentlichen. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.
  4. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis 10 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail an die offizielle Adresse des Vorstands einzureichen. Die ergänzte Tagesordnung wird 7 Tage vor der MV auf der Homepage des Vereins (www.lsv-niesky.de) veröffentlicht. Später eingehende Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Sie sind nachträglich nur auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie von der MV mit einfacher Mehrheit anerkannt werden.
  5. Der Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
          1. den Mitgliedern des Vorstandes,
          2. ordentlichen Mitgliedern nach § 4 Abs. (4),
          3. Ehrenmitglieder,
          4. Fördermitglieder mit beratender Funktion.
  6. Das Stimmrecht der Mitgliederversammlung besitzt entsprechend § 10 Abs. (7)a), b), c) die Vorstandsmitglieder, Ehrenmitglieder sowie die ordentlichen Mitglieder nach § 4 Abs. (3)a). Für die ordentlichen Mitgliedern gilt:
  1. Jedes ordentliche Mitglied nach § 4 Abs. (3)a)1) hat eine Stimme.
  2. Eine vertretungsberechtigte Person nach § 1629 BGB eines minderjährigen ordentlichen Mitglieds nach § 4 Abs. (3)a)2) hat eine Stimme.
  3. Ist die vertretungsberechtigte Person eines minderjährigen Mitglieds gleichzeitig ordentliches Mitglied des Vereins nach § 4 Abs. (3)a)1), so besitzt sie eine Stimme entsprechend § 4 Abs. (3)a)1) und je eine Stimme der zu vertretenden Mitglieder nach § 4 Abs. (3)a)2)
  1. Der Vorstand kann Teilnehmer ohne Stimmrecht und Gäste einladen.
  2. Versammlungsleiter ist der/die Vorstandsvorsitzende oder ein Vertreter des Vorstandes. Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die MV beschlussfähig ist. Beschlussfähigkeit besteht, wenn die Einberufung ordnungsgemäß nach § 10 Abs. (5), (6) erfolgte, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Ausnahmen sind hierfür § 10 Abs. (12) und § 19 Abs. (2). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Die Beschlussfassung in realen Versammlungen erfolgt offen durch Handheben, sofern nicht die MV mit einfacher Mehrheit geheime Abstimmung beschließt.
  4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich beim LSV-Vorstand eingereicht werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sowie auf der Vereinshomepage zu veröffentlichen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand unter Berücksichtigung      § 12 Abs. (1) einberufen werden.

§ 11   Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  1. Berichterstattung des Vorstandes und des Geschäfts- und Kassenberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  2. Berichterstattung der Vereinsabteilungen,
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Beschlussfassung über den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres,
  6. Ernennung bzw. Berufung von Ehrenmitgliedern,
  7. Neuwahlen aller drei Jahre entsprechend der Wahlordnung des LSV:
  1. der/s Vorsitzenden,
  2. von zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. des Schatzmeisters,
  4. von bis zu acht weiteren Mitgliedern des Vorstandes,
  5. von zwei Kassenprüfern.
  1. Abberufung des Vorstandes,
  2. Satzungsänderungen und deren Beschlussfassungen,
  3. dem Zweck dienliche und notwendige Beschlüsse, die der Vorstand in die MV delegiert hat.
  4. Auflösung des Vereins

 

§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt:
    1. wenn es das Interesse des LSV erfordert oder,
    2. wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter der Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
  2. Die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richten sich äquivalent nach § 10 mit folgenden Abweichungen:
    1. die zur Einberufung notwendige Frist kann bis auf zwei Wochen reduziert werden.
    2. Gegenstand der Tagesordnung sind nur die Gründe, die zur Einberufung geführt haben.

 

§ 13   Der Vorstand

  1. Der Vorstand sollte aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Dem Vorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Schatzmeister,
    4. bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, sie sind einzelvertretungsbefugt.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Bestellung ihres Nachfolgers (Neuwahl), längstens jedoch 6 Monate nach ihrer Amtszeit im Vorstand tätig. Dies gilt entsprechend, wenn ein einzelnes Amt – gleich aus welchen Gründen – nicht nachbesetzt werden kann.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode dauerhaft – gleich aus welchen Gründen – aus dem Amt aus, kann eine Nachbesetzung entsprechend § 9 Abs. (3) erfolgen.

 

§ 14   Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat alle Aufgaben für den LSV wahrzunehmen, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, u. a.
  1. Leitung und Geschäftsführung,
  2. Mitgliederverwaltung,
  3. Ausschluss von Mitgliedern,
  4. Erlass von Vereinsordnungen.
  1. Einberufung und Durchführung der Vorstandssitzungen (VS):
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in einer Vorstandssitzung alternativ:
  1. in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder,
  2. im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Versammlung),
  3. ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
  1. Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
  2. Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung nach § 14 (2)a) trifft der vertretungsberechtigte Vorstand.
  3. Der Vorstand sollte mindestens dreimal jährlich tagen.
  4. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn dies zu Geschäftsführung erforderlich ist oder mindestens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe von Gründen dies verlangen.
  5. Eine Vorstandssitzung wird durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter in Textform mindestens 10 Tage vor dem Termin einberufen. Der Vorstand kann einstimmig auf die Einhaltung der Einberufungsvoraussetzungen verzichten.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  8. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und allen Vorstandsmitgliedern per E-Mail zuzusenden.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode dauerhaft – gleich aus welchen Gründen – aus dem Amt aus, kann der Vorstand eine Nachbesetzung für die verbleibende Amtsperiode mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen gemäß § 9 Abs. (3)a).
  2. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung und Durchführung seiner Aufgaben weitere Vereinsmitglieder beauftragen und deren Rechte und Pflichten festlegen. Für eine rechtsgeschäftliche Vertretungshandlung im Innen- und Außenverhältnis ist eine vorherige Beschlussfassung des Vorstands erforderlich.
  3. Der Vorstand vertritt den LSV gegenüber den öffentlichen Institutionen und Einrichtungen, wobei bei Rechtsgeschäften § 13 Abs. (2) gilt.

 

                                                                    § 15   Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Kassenprüfer sollen die ordnungsgemäße Buchführung des LSV mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres prüfen und für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorlegen. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. Für die Prüfung benötigte Unterlagen können eingesehen werden. Erworbene Kenntnisse vertraulicher Vorgänge dürfen nicht weitergegeben werden.

 

                                                                 § 16   Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.
  2. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen ist.
  3. Die Kassenführung des LSV obliegt dem Schatzmeister. Vertretungsweise kann dies auch durch ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied erfolgen.
  4. Die Kassenführung des Vereins sowie Aufwendungsersatzansprüche werden in der Finanzordnung und Mitgliedsbeiträge sowie deren Zahlungsmodalitäten in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 17   Protokollierung und Bekanntgabe von Beschlüssen

  1. Von den Sitzungen der Organe des LSV sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet werden.
  2. Beschlüsse werden durch Protokolle den jeweiligen Mitgliedern der Organe in Schriftform innerhalb von vier Wochen zur Kenntnis gebracht. Damit gelten sie allen Organ-Mitgliedern als bekannt gegeben.
  3. Die Protokolle:
    1. der MV werden gemäß § 10 Abs. (13) an die teilnehmenden Mitglieder per E-Mail versandt,
    2. der VS werden gemäß § 14 Abs. (2)i) an die Vorstandsmitglieder per E-Mail versandt
  4. Die Beschlüsse:
  1. der MV werden auf der Homepage des Vereins (www.lsv-niesky.de) veröffentlicht,
  2. der Kassenprüfer werden der MV vorgetragen und schriftlich und unterschrieben dem Protokoll der MV beigefügt.

 

§ 18   Datenschutz

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
  2. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des LSV werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und verwendung verfügt der Verein über eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen wurde und geändert werden kann. Die Datenschutzerklärung ist auf der Vereinshomepage unter www.lsv-niesky.de veröffentlicht.
  4. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  5. Den Organen des LSV oder sonst für den LSV-Tätigen und -Beauftragten ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem LSV hinaus.

 

 

§ 19   Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des LSV kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen    Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Sofern die MV nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des LSV oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des LSV Niesky e.V. an den Oberlausitzer Kreissportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Landkreis Görlitz zu verwenden hat.

 

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 07.11.2016. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Ordnungen sind Ausführungsbestimmungen und werden auf Beschluss des Vorstandes erstellt und geändert.